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BSG, 15.12.1988 - 4/11a RLw 4/87 |
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- BSG, 10.07.1986 - 11a RLw 3/85
Keine Kostenerstattung einer selbstbeschafften Ersatzkraft nach § 9 GAL
Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RLw 4/87
Soweit der 11a Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 10. Juli 1986 - 11a RLw 3/85 (= SozR 5850 § 7 Nr. 2) und nunmehr der 4. Senat im Urteil vom 9. Juni 1988 - 4/11 RLw 3/85 - nicht den Vorstand, sondern die Vertreterversammlung zum Erlaß der AR für kompetent hielten, könne dem nicht gefolgt werden.In bezug auf die von einer LAK zu § 9 Abs. 1 Satz 1 GAL erlassenen "Allgemeinen Richtlinien" hat der 11a Senat des BSG in seiner - veröffentlichten - Entscheidung vom 10. Juli 1986 - 11a RLw 3/85 (SozR 5850 § 7 Nr. 2 = SdL 1987, 14) ausdrücklich klargestellt, daß sie, was der Senat bislang offengelassen habe (…Hinweis auf die Entscheidungen in SozR Nr. 1 zu § 7 GAL 1965 und Nr. 2 zu § 9 GAL 1965), "Rechtsnormen" seien, "weil sie - wie die Richtlinien nach § 39 des Arbeitsförderungsgesetzes - zur Durchführung eines Gesetzes verbindliches Recht setzen und dementsprechend von der Vertreterversammlung als dem Rechtsetzungsorgan der Beklagten erlassen ... und veröffentlicht werden; dadurch unterscheiden sie sich von dem in SozR Nr. 1 zu § 1307 RVO zu beurteilenden 'Grundsätzen', bei denen es sich lediglich um interne Verwaltungsregeln handelte ...".
Wie oben ausgeführt, hat das BSG bereits in seiner veröffentlichten Entscheidung vom 10. Juli 1986 (aaO) nachdrücklich dargestellt, daß Richtlinien iS von §§ 9 und 7 GAL nur durch die Vertreterversammlung der LAK als autonome Rechtsnormen erlassen werden können.
- BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82
Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde - …
Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RLw 4/87
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Ausführungen dazu, welche Auswirkungen der Umstand hat, daß die AR von einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit nicht über das Land Nordrhein-Westfalen hinausreichendem Zuständigkeitsbezirk (vgl § 4 der Satzung) erlassen sind und damit weder als autonomes Recht noch als normähnliche Verwaltungsregelung nach § 162 Alternative 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor dem BSG revisibel wären (zur revisionsgerichtlichen Überprüfung sogenannten partiellen Bundesrechts gemäß § 162 Alternative 2 SGG nur auf spezifizierte Rüge; vgl im übrigen BSGE 56, 45 = SozR 2100 § 70 Nr. 1 und BSG SozR 4100 § 117 Nr. 14). - BSG, 09.06.1988 - 11a RLw 3/87
Allgemeine Richtlinien einer LAK für Einzelmaßnahmen zur Erhaltung oder Erlangung …
Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RLw 4/87
Im einzelnen ergibt sich dies, wie der Senat in einem in allen wesentlichen Punkten gleichliegenden Fall bereits durch Urteil vom 9. Juni 1988 - 4/11a RLw 3/87 - entschieden hat, aus folgendem:. - VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 30.09.2011 - 4/11
Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RLw 4/87
Soweit der 11a Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 10. Juli 1986 - 11a RLw 3/85 (…= SozR 5850 § 7 Nr. 2) und nunmehr der 4. Senat im Urteil vom 9. Juni 1988 - 4/11 RLw 3/85 - nicht den Vorstand, sondern die Vertreterversammlung zum Erlaß der AR für kompetent hielten, könne dem nicht gefolgt werden.